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Neu Dokument-ID: 1123850

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Dieses Gesetz regelt die überörtliche und örtliche Raumordnung.

(2) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für planende Maßnahmen

  1. des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
  2. des Bergwesens,
  3. des Wasserrechts,
  4. des Forstwesens,
  5. in militärischen Angelegenheiten.