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Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | APOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher eine 3D-Koordinatenbestimmung im europäischen Bezugssystem ETRS89 mit hoher Genauigkeit in Echtzeit ermöglicht. | ||||||||||||
2. | Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen. | ||||||||||||
3. | Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche. | ||||||||||||
4. | Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt. | ||||||||||||
5. | Durchgreifende Kontrolle: Die durchgreifende Kontrolle bei Anschlussmessungen gewährleistet, dass Messfehler aufgedeckt werden und nicht unbemerkt die Koordinaten der Mess- und Grenzpunkte verfälschen.
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6. | Echtzeit bzw. Real Time: Der Begriff „Echtzeit bzw. Real Time“ charakterisiert den Betrieb informationstechnischer Systeme, die bestimmte Ergebnisse zuverlässig innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne (einige Sekunden bis zu einigen Minuten) liefern können. | ||||||||||||
7. | Einfache mittlere Punktlagegenauigkeit: Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Diese ist dem zweidimensionalen mittleren Helmert´schen Punktlagefehler gleichzusetzen. Der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit beschreibt die Unsicherheit der Realisierung der Koordinate bei der Berechnung von Fest-, Mess- und Grenzpunkten. Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit hat einen Vertrauensbereich von 63 %. Damit definiert der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit einen Kreis, in dem sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % die berechneten Koordinaten eines Punktes befinden. | ||||||||||||
8. | Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 %). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht. Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld. | ||||||||||||
9. | Geodätisches Bezugssystem ETRS89: Das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird (Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016).
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10. | Geodätisches Bezugssystem MGI: Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System.
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11. | Grafisch ermittelte Fläche: Die grafisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, grafischen Datenbestand. | ||||||||||||
12. | Hybrider Anschluss an das Festpunktfeld: Darunter ist die gemeinsame Nutzung von satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Verfahren zu verstehen. In der Regel werden dabei mit Hilfe von satellitengestützten Verfahren Messpunkte im Vermessungsgebiet geschaffen, die im Bedarfsfall über terrestrische Methoden verdichtet werden können und in weiterer Folge zur Bestimmung der Grenzpunkte im System ETRS89 dienen. Die Genauigkeitsangaben gemäß § 6 sind zu gewährleisten. | ||||||||||||
13. | Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:
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14. | Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Grenzpunkten und sonstigen Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:
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15. | Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß § 5 Abs. 4 kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet. Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach § 6 Abs. 2 um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen. | ||||||||||||
16. | Kontrollpunkte:
Diese Punkte können nicht für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß § 3 verwendet werden. | ||||||||||||
17. | Lokale Anfelderung von Grenzpunkten: Die Anfelderung zwischen einem lokalen Koordinatensystem und dem geodätischen Bezugssystem ist eine zweidimensionale Helmert-Transformation mit einem Maßstabsfaktor kleiner als 100 parts per million (ppm). Dabei sind mindestens drei in ihrer Kennzeichnung unveränderte Grenz- oder sonstige Punkte zu verwenden. | ||||||||||||
18. | Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrolliert abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten verwendet werden. (BGBl. II Nr. 235/2018) | ||||||||||||
19. | Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten. | ||||||||||||
20. | Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden. Falls der Anschluss mit satellitengestützten Messverfahren erfolgt, enthält das Netzbild eine symbolhafte Darstellung des Messgebietes sowie die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte. | ||||||||||||
21. | Sperrmaß, Maßzahlen und Bestimmungselemente:
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22. | Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden. | ||||||||||||
23. | Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind. | ||||||||||||
24. | Anmerkungsgrund: Der Anmerkungsgrund gibt für jedes betroffene Grundstück an, wie sich das Grundstück durch den Geschäftsfall verändert: A = Änderung N = Neubezeichnung L = Löschung (BGBl. II Nr. 235/2018) | ||||||||||||
25. | Punkttyp: Die für die Vermessung verwendeten Punkte werden in folgende Punkttypen unterteilt: FP = Festpunkte (Triangulierungs- und Einschaltpunkte) MP = Messpunkte GP = Grenzpunkte zur Festlegung von Grundstücksgrenzen SO = sonstige Punkte (alle übrigen im Plan dargestellten Punkte) (BGBl. II Nr. 235/2018) | ||||||||||||
26. | Strukturiertes Dokument: Bei einem strukturierten Dokument handelt es sich um eine Urkunde im Format PDF, die Daten strukturiert für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Das strukturierte Dokument enthält vorgegebene Formularfelder mit definierten Feldnamen, in welche die zur späteren Übernahme in das Geschäftsregister bestimmten Inhalte einzutragen und zu speichern sind. (BGBl. II Nr. 235/2018) |