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Neu Dokument-ID: 062673

Vorschrift

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt
Allgemeines zur überörtlichen Raumordnung

§ 10. Aufgaben

idF LGBl. Nr. 19/2026 | Datum des Inkrafttretens 27.02.2026

Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:

  1. Die Grundlagen und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
  2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
  3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
  4. andere Planungsträgerinnen oder Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten, sie durch das Zurverfügungstellen von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, zu unterstützen und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben; (LGBl. Nr. 19/2026)
  5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
  6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.