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Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)
2. Hauptstück
Besondere bautechnische Vorschriften
§ 10. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:
- Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
- Gebäude für Ferienwohnungen;
- Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
- Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;
- Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;
- land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
- Sport- und Freizeitanlagen;
- Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
- sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10. Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.
(LGBl. Nr. 81/2025)