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Neu Dokument-ID: 1148015

Vorschrift

Planzeichenverordnung (PZV)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Inhalt

idF LGBl. Nr. 24/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2023

(1) Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1:5.000 oder größer als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.

(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Gemeinde,
  2. die Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
  3. den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
  4. die Legende der verwendeten Planzeichen,
  5. allfällige ergänzende Bestimmungen,
  6. das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde und
  7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung, ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.