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Neu Dokument-ID: 1192061

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Wohnbedarf begünstigter Personen

idF LGBl Nr 123/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:

  1. wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde und nunmehr eine Wohnung im Eigentum erworben werden soll;
  2. bei einem Wechsel von einer Mietwohnung zu einer geförderten Mietwohnung;
  3. wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse, Anhebung der Ausstattungskategorie, gesundheitliche Gründe, Wechsel in eine geförderte Mietwohnung des betreuten Wohnens);
  4. wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 3 zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um 9 m² über- oder unterschreitet.

(2) In Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung gelten jedenfalls als ausreichend:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

für 1-Personenhaushalte

2

für 1-Personenhaushalte mit:

  1. Pflegegeldbezug
  2. einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
  3. minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung oder gemeinsamer Obsorgeregelung zweitweise untergebracht werden dürfen

für 2- oder 3-Personenhaushalte

3

für 4-Personenhaushalte
für wachsende Familien mit bis zu zwei Kindern
für Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

4

für 5-Personenhaushalte
für Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr