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Vermessungsgesetz (VermG)
§ 10.
(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
- Bauflächen
- landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
- Gärten
- Weingärten
- Alpen
- Wald
- Gewässer
- Sonstige
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.
(BGBl. I Nr. 51/2016)