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Neu Dokument-ID: 763844

Vorschrift

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a. Bauzuschüsse

idF LGBl. Nr. 71/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Das Land kann einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.

(LGBl. Nr. 71/2015)