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Dokument-ID: 226130
Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
§ 10f. Bekanntgabe
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
- wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,
- wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,
- aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
- welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.
Diese Erklärung bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.
(LGBl. Nr. 44/2025)