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Dokument-ID: 893101
NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)
§ 11. Außerbetriebnahme, Sperre
(1) Wird ein die Betriebssicherheit gefährdendes Gebrechen an einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage erkannt, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage so lange außer Betrieb zu setzen, bis das Gebrechen behoben ist.
- einer Meldung einer Inspektionsstelle nach § 7 Abs. 5,
- der Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Personen nach § 8 Abs. 2,
- der Vorschreibung notwendiger Maßnahmen durch die Baubehörde nach § 9 Abs. 4 oder
- der Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und für die ehestmögliche Befreiung von Personen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 10
hat die Baubehörde die Anlage mit Bescheid zu sperren. Die Sperre ist wieder aufzuheben, wenn der Baubehörde ein positiver Überprüfungsbefund vorgelegt und im Fall der Z 4 die ausreichende Vorsorge nach § 10 nachgewiesen wird.