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Neu Dokument-ID: 1123935

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Überprüfung des örtlichen Entwicklungskonzepts

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Der Gemeinderat hat das örtliche Entwicklungskonzept innerhalb eines Jahres nach Ablauf von zwölf Jahren nach seiner Kundmachung zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen die Ziele der örtlichen Raumordnung zu ändern. Zu einem früheren Zeitpunkt darf das örtliche Entwicklungskonzept geändert werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.