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Dokument-ID: 904600
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)
§ 111. Aufnahme von Darlehen
Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn
- dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Bodenfonds notwendig ist und
- der Tiroler Bodenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.