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Dokument-ID: 1034367
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 111. Einbringung und Verwendung der Geldstrafen
(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.