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Neu Dokument-ID: 193543

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 12. Allgemeine Bestimmungen

idF LGBl.Nr. 119/2020 | Datum des Inkrafttretens 11.12.2020

(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn

  1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,
  2. sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen, (LGBl. Nr. 58/2014)
  3. ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und (LGBl. Nr. 58/2014)
  4. an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist. (LGBl. Nr. 58/2014)

(2) (Anm. d. Red.: Abs 2 wurde gem. LGBl. Nr. 119/2020 aufgehoben.)