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Neu Dokument-ID: 145827

Vorschrift

Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Aufzugsbetreuung

idF LGBl. Nr. 91/2009 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im Lastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen.
(LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.