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Dokument-ID: 062676
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)
§ 12. Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:
- die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,
- (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. LGBl. Nr. 117/2017 aufgehoben.)
- die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,
- (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. LGBl. Nr. 117/2017 aufgehoben.)
- die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,
- die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und
- die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.
(LGBl. Nr. 140/2014)