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Neu Dokument-ID: 062676

Vorschrift

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Landesentwicklungsprogramm

idF LGBl. Nr. 117/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:

  1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,
  2. (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. LGBl. Nr. 117/2017 aufgehoben.)
  3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,
  4. (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. LGBl. Nr. 117/2017 aufgehoben.)
  5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,
  6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und
  7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.

(LGBl. Nr. 140/2014)