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Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)
§ 12. Regionalentwicklungs-Gesellschaften
(1) Die operativen Aufgaben der Regionalentwicklung nach § 7 Abs. 1 sind von Regionalentwicklungs-Gesellschaften wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ist von jedem Regionalverband eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz zu gründen oder hat sich der Regionalverband an einer solchen bestehenden Gesellschaft zu beteiligen. Der Regionalverband hat einen beherrschenden Einfluss gem. § 244 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch auszuüben.
(2) Der Zweck der Gesellschaften liegt in der Weiterentwicklung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie in der Förderung der Regionalentwicklung in der jeweiligen Region unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1.
(3) Den Regionalentwicklungs-Gesellschaften kommen im Rahmen ihres Zweckes insbesondere folgende operativen Aufgaben zu:
- Koordinierung und Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit in der Region;
- Unterstützung und Förderung der Regionalentwicklung;
- Abstimmung und Umsetzung der Strukturpolitik und der ländlichen Entwicklung in der Region;
- Abstimmung von Zielsetzungen und deren Umsetzungsmaßnahmen mit anderen Regionen und dem Land Steiermark;
- Beratungs- und Servicetätigkeiten für regionale Interessenten, Initiativen/Träger und Gremien, unter anderem im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen;
- Projektmanagement inklusive Monitoring sowie Projektcontrolling und Evaluierung;
- Trägerschaft von Projekten;
- Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit;
- Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes.
(4) Die Regionalentwicklungs-Gesellschaften haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten und sind nicht auf Gewinn gerichtet.