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Neu Dokument-ID: 1014553

Vorschrift

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Schlussbestimmungen

idF LGBl. Nr. 118/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 stützen, angewendet werden. Anstelle des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 ist in diesen Fällen § 11 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Für Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2019 eingelangt sind, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016 anzuwenden, die vorgelegte Fertigstellungsgarantie kann aber im Sinn des § 11 Abs. 2. dieser Verordnung zurückgegeben bzw. eingeschränkt werden.