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Neu Dokument-ID: 514262

Vorschrift

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt V
Pflichten des Förderungsnehmers

§ 12. Verfügungsbeschränkungen

idF LGBl. Nr. 8304–3 (75/10) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszwecks – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Einverständnis des Förderungsnehmers darf die Subjektförderung jedoch unmittelbar an den Förderungsnehmer der entsprechenden Objektförderung ausbezahlt werden.