© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1099284
Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)
§ 12b. Konformitätsvermutung
Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn
- eine CE-Kennzeichnung vorliegt;
- es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;
- es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder
- das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die
- nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder
- über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.
Durch Z 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt. (LGBl. Nr. 78/2025)
(LGBl. Nr. 62/2021)