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Neu Dokument-ID: 1099286

Vorschrift

Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12d. Freier Warenverkehr

idF LGBl. Nr. 62/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

  1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder
  2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

(LGBl. Nr. 62/2021)