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Neu Dokument-ID: 979519

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst

idF LGBl. Nr. 17/2015 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2015

In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn der geförderte Kredit gekündigt wird oder der Förderungswerber

  1. die Erhaltung des geförderten Wohnraumes unterlässt,
  2. ohne Zustimmung der Landesregierung Teile des geförderten Wohnraumes in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet oder dies zulässt,
  3. in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt, oder
  4. die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.