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Dokument-ID: 519128
Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)
§ 13. Förderung bei Zusammentreffen verschiedener Vorhaben
Bei gleichzeitiger Förderung der Errichtung oder des Ersterwerbes und der Sanierung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.