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Neu Dokument-ID: 728421

Vorschrift

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)

Inhaltsverzeichnis

III. Abschnitt
Örtliche Raumordnung

§ 13. Örtliches Raumordnungsprogramm

idF LGBl. Nr. 104/2025 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2025

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.

(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.

(3)

Im örtlichen Entwicklungskonzept sind unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und der jeweiligen Ausgangssituation grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur

  • Bevölkerungsentwicklung sowie zur angestrebten Schwerpunktbildung an den am besten ausgestatten Standorten,
  • Siedlungs- und Standortentwicklung sowie zur angestrebten Innenent¬wicklung und angemessenen Siedlungsverdichtung in gut ausgestatteten Bereichen,
  • infrastrukturellen Entwicklung und Daseinsvorsorge sowie zur angestrebten Nutzung bestehender Infrastruktur,
  • Sicherung des Grünlandes, landwirtschaftlicher Produktionsflächen und geeigneter Standorte für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (wie etwa ausgesiedelte Betriebe mit Intensivtierhaltung) sowie zur angestrebten Begrenzung der Flächeninanspruchnahme bzw. Versiegelung und
  • Energieversorgung und Klimawandelanpassung sowie zur angestrebten Grünraumausstattung für bestehende Siedlungsgebiete und zum Umgang mit dem oberflächlich abfließenden Niederschlagswasser.
    (LGBl. Nr. 104/2025)

(4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen.

(5)

Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersu¬chung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen.

Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:

1.

Plänen mit folgendem Inhalt:

  • Siedlungskonzept, einschließlich der baulichen Bestandsaufnahme, qualitativer Bewertung der Baulandreserven und – soweit abschätz¬bar – der künftigen Nachnutzungspotenziale
  • Infrastruktur- und Verkehrskonzept, einschließlich der vorhandenen Infrastruktur sowie von Potenzialen und Mängeln vorhandener Infrastruktur
  • Betriebsstättenkonzept, einschließlich einer betrieblichen Bestands¬aufnahme mit Abschätzung von Erweiterungs- bzw. räumlichen Verlagerungsbedürfnissen unter Mitberücksichtigung der landwirt¬schaftlichen Betriebe
  • Landschaftskonzept, einschließlich der naturräumlichen Gegeben¬heiten sowie der Wertigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden
  • Energie- und Klimakonzept, einschließlich der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien und allfälliger Handlungsnotwendig¬keiten für Maßnahmen zur Klimawandelanpassung
  • - Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 1 Z 11, allenfalls beschränkt auf bestimmte Gemeindeteile, sofern es nicht bereits Teil der Verordnung ist

und

2.

in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:

  • Grundlagenbericht
  • Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan
  • Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung.

(LGBl. Nr. 104/2025)