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Dokument-ID: 062677
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)
§ 13. Regionale Entwicklungsprogramme
Regionale Entwicklungsprogramme haben je Region gemäß § 6 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten: (LGBl. Nr. 117/2017)
- räumlich funktionelle Entwicklungsziele und
- Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele. Als Maßnahmen kommen insbesondere folgende Festlegungen in Betracht:
- überörtliche Funktionen der Gemeinden (z.B. teilregionale Versorgungszentren, Industrie und Gewerbestandorte, Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung wie z.B. überörtliche Siedlungsschwerpunkte),
- Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) von überörtlicher Bedeutung,
- Richtwerte zur Siedlungsentwicklung (z.B. maximale Grundstücksgrößen für die Berechnung des Baulandbedarfes),
- Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Baulandnutzungen (z.B. für Industrie und Gewerbe),
- Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Freilandnutzungen (z.B. für Landwirtschaft, Ökologie, Rohstoffabbau, Schutz der Siedlungsentwicklung),
- Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur (z.B. Korridore zur Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen, Ver und Entsorgungseinrichtungen).