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Dokument-ID: 514263
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)
§ 13. Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses
(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat die Förderung zu kündigen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist. Zuschüsse und geleistete Subjektförderungen können ab Eintritt des Kündigungsgrundes zurückgefordert werden. Die Rückzahlung ist so zu gestalten, dass soziale Härten vermieden werden.