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Dokument-ID: 122265
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
III. Altstadterhaltungsfonds
§ 13. Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Salzburger Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Salzburg.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Salzburger Landesrechnungshof.