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NÖ Kanalgesetz 1977
§ 14. Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
- die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
- die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- den Grund der Ausstellung;
- bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- die Rechtsmittelbelehrung und
- den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(LGBl. Nr. 8230-9 (130/13))
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.