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Dokument-ID: 974064
Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)
§ 14. Regionalversammlung
(1) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
- stimmberechtigte Mitglieder:
- alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,
- die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister als Vertreterinnen/Vertreter der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter;
- nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:
- eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Regionalstellen der Wirtschaftskammer Steiermark,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Aussenstellen der Arbeiterkammer Steiermark,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Bezirkskammern der Landwirtschaftskammer Steiermark,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
- je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservices,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
- die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
- die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,
- die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte,
- die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und
- eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.
(2) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand vorgelegte regionale Entwicklungsstrategie (§ 8) und die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand hierzu vorgelegten Änderungsvorschläge;
- die Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsprogrammes gem. § 9 sowie wesentliche Änderungen desselben;
- die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms (§ 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010);
- die Beschlussfassung von Satzungen gem. § 11;
- die Auswahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gem. § 21.