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Dokument-ID: 1014476
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 (Bgld. WFG 2018)
§ 15. Endabrechnung
(1) Im Darlehensvertrag ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauausführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.
(2) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen und Reihenhäuser entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.
(3) Nähere Bestimmungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.