© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 979523

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Wohnbeihilfe

§ 15. Förderungswerber

idF LGBl.Nr. 78/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Wird der Eigentümer oder Mieter von Wohnraum, den er zur Deckung seines ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist.