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Dokument-ID: 979523
4. Abschnitt
Wohnbauförderungsgesetz
4. Abschnitt
Wohnbeihilfe
§ 15. Förderungswerber
Wird der Eigentümer oder Mieter von Wohnraum, den er zur Deckung seines ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist.