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Neu Dokument-ID: 1192045

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Mietkauf

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf die halben Grund- und Aufschließungskosten nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 11 Abs 3 entsprechend zu vermindern.

(2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Regelungen zum Kaufpreis nach § 6 Abs 4 Z 4 sind einzuhalten.