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Dokument-ID: 145830
Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)
§ 15. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- als Aufzugseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen § 4 oder § 5 ausführt oder ausführen läßt oder entgegen § 7 benützt oder benützen läßt; (LGBl. Nr. 91/2009)
- behördliche Anordnungen nicht erfüllt;
- als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt;
- als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt;
- als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt;
- in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.