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Neu Dokument-ID: 1034520

Vorschrift

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Wirkungen des Entwicklungsprogrammes

idF LGBl. Nr. 49/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019

(1) Ein Entwicklungsprogramm ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.