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Dokument-ID: 871307
Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016)
§ 16. Änderung von Plänen
Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 20 neu einzubringen.