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Dokument-ID: 1261731
Planzeichenverordnung 2025 (PZVO 2025)
§ 16. Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 79 Abs. 4 TROG 2022 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2022 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 4s zu entsprechen hat.
(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.