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Dokument-ID: 768103
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 16. Türen
Für die Türen von Wohneinheiten gelten folgende Anforderungen:
- die Eingangstüren sind ein- oder zweiflügelig auszuführen, wobei einflügelige Eingangstüren mit einem Freilauftürschließer ausgestattet sein müssen und über keinen Automatikantrieb verfügen dürfen;
- die Türen von Bädern müssen, wenn es sich nicht um Schiebetüren handelt, nach außen aufschlagen; bei Schiebetüren müssen diese ohne große Kraftanstrengung öffenbar sein;
- die lichte Durchgangsbreite muss betragen:
- bei einflügeligen Eingangstüren mindestens 120 cm;
- bei zweiflügeligen Eingangstüren insgesamt mindestens 120 cm; der Gehflügel davon höchstens 90 cm;
- bei Badtüren mindestens 80 cm und höchstens 90 cm.
- die Türen müssen im Notfall von außen entriegelbar sein;
- beidseits vor Eingangstüren sind Anfahrbereiche vorzusehen, wobei der seitliche Abstand des Anfahrbereiches an der Türenklinkenseite, von der Stocklichte aus gemessen, mindestens 50 cm betragen muss; vor Badtüren muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen;
- die Tür- und Verriegelungsgriffe müssen entsprechend groß und gut greifbar sein.
(LGBl. Nr. 16/2020)