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Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
§ 16. Typenschild
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder – wenn dies nicht möglich ist – an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.
(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
| 1. | Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin; | ||||
| 2. | Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird; | ||||
3. | Herstellnummer und Baujahr; | ||||
| 4. | Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich; | ||||
| 5. | Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung; | ||||
| 6. | zulässige Brennstoffe; | ||||
| 7. | zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar; | ||||
| 8. | zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius; | ||||
| 9. | Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W); | ||||
| 10. |
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. |
(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.