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Dokument-ID: 893107
NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)
§ 16. Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
- ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt,
- die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt,
- die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt,
- die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt,
- den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht,
- ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt,
- die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt,
- eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt.
- Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
zu bestrafen.