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Dokument-ID: 1154895
Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)
§ 16j. Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn
- mit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (§ 16i Abs. 2),
- die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß § 16i Abs. 5 rechtskräftig anerkannt wurde,
- ein Bescheid gemäß § 16i Abs. 1 nicht rechtzeitig (§ 16i Abs. 6) erlassen wurde oder
- ein Fall des § 16h Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.