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Neu Dokument-ID: 768104

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Ausstattung

idF LGBl. Nr. 61/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2015

(1) Wohneinheiten sind vom Rechtsträger der Einrichtung rollstuhlgerecht zu möblieren. Die Möblierung hat zumindest zu bestehen aus:

  1. einem Ladenschrank;
  2. einem Tisch, der mit einem Rollstuhl unterfahren werden kann und dessen Tischplatte mindestens 90 x 90 cm misst;
  3. einem Sessel mit Kopflehne und einer weiteren Sitzgelegenheit mit jeweils fester Polsterung, reinigbaren Bezügen und mit Armlehnen;
  4. einem Pflegebett mit Aufrichthilfe (zB Trapez);
  5. einem Pflegenachttisch;
  6. einem Schrank für Kleider, Pflegeartikel und sonstige persönliche Gegenstände, wobei ein Teil des Schrankes eine Tiefe von 60 cm aufweisen muss;
  7. einem Wertschließfach mit Zylinderschloss;
  8. einer Garderobe.

Für die Aufstellung eines Kleinkühlschrankes ist Vorsorge zu treffen.

(2) In Zweipersonen-Wohneinheiten sind die Einrichtungsgegenstände gemäß Abs 1 Z 3 bis 7 zweifach vorzusehen; die Größe der Tischplatte muss mindestens 120 x 120 cm betragen.