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NÖ Planzeichenverordnung
§ 17. Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen
(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:
Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;
Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau;
Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot.
(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für:
Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;
Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie;
Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.