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Neu Dokument-ID: 979528

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen

idF LGBl. Nr. 17/2015 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2015

In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass die Wohnbeihilfe eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert wird, wenn

  1. der Mietvertrag aufgelöst wird,
  2. keine oder zu geringe Mietzahlungen oder Kreditrückzahlungen geleistet werden,
  3. der geförderte Wohnraum nicht bestimmungsgemäß benützt wird,
  4. sich weitere Wohnungen in der Nutzung oder im Eigentum des Förderungswerbers oder eines Haushaltsmitglieds befinden,
  5. ein vertragliches Wohnrecht vorliegt,
  6. den sonstigen Verpflichtungen aus der Förderungszusage nicht nachgekommen wird, oder
  7. die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.