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Dokument-ID: 513268
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 17. Förderungsvoraussetzungen
Für die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern oder Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden, wenn
- die Errichtung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (§ 33 Abs. 1 Z 6) festzulegenden Zeitraum liegt; die Errichtung ist insbesondere durch eine rechtskräftige Baubewilligung, eine Bauanzeige oder eine Fertigstellungsanzeige nachzuweisen,
- es sich um
| a) | Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinn des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Bestimmungen über das Wohnungseigentum, |
| b) | einen Zubau von Wohnräumen oder |
| c) | Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen, |
- handelt,
- die Kosten für die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, in der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (§ 33 Abs. 1 Z 6) keine Deckung finden und
- diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um die Förderung an.