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Dokument-ID: 551142
5. Abschnitt
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG 2012)
5. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung
§ 17. Sicherheitstechnische Prüfung
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
- eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
- geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.