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Dokument-ID: 1192048
Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)
§ 17. Unterlagen
(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. | dem Erstantrag:
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2. | einem Austauschansuchen:
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3. | nach Fertigstellung und Übergaben:
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4. | zur Endabrechnung spätestens zwei Jahre nach der Übergabe:
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(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.