© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 351681
Abschnitt 4
NÖ Energieeffizienzgesetz 2012
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 18. Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
- für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
- für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
- der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz – soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden – übermitteln an:
- Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
- ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
- sonstige beauftragte Stellen.
(LGBl. Nr. 23/2018)