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Neu Dokument-ID: 962094

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Förderung von Mietwohnungen und Wohnheimen

idF LGBl. Nr. 68/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen iSv § 16 hat in Form von Förderungskrediten und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu erfolgen, sofern die Landesregierung in Richtlinien die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vorsieht.

(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 80 % der tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 80 % der in den Richtlinien der Landesregierung festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Bei Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen werden allfällig gewährte Annuitätenzuschüsse eingestellt und sind gemeinnützigen Bauvereinigungen zur sofortigen Rückzahlung der anteiligen Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung verpflichtet. Der Erwerber kann den auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteil mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.