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Dokument-ID: 513293
IV. HAUPTSTÜCK
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
IV. HAUPTSTÜCK
Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes
§ 18. Förderungswerber und Gegenstand
Eine Förderung darf natürlichen oder juristischen Personen nur gewährt werden für:
- die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung,
- Maßnahmen zur optimalen Energienutzung, umweltschonenden Bauweise oder Verbesserung der Infrastruktur und
- sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohnumfeldes und der örtlichen Baukultur.