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Neu Dokument-ID: 513293

Vorschrift

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

IV. HAUPTSTÜCK
Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes

§ 18. Förderungswerber und Gegenstand

idF LGBl. Nr. 54/2012 | Datum des Inkrafttretens 05.02.1993

Eine Förderung darf natürlichen oder juristischen Personen nur gewährt werden für:

  1. die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung,
  2. Maßnahmen zur optimalen Energienutzung, umweltschonenden Bauweise oder Verbesserung der Infrastruktur und
  3. sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohnumfeldes und der örtlichen Baukultur.