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Dokument-ID: 1192052
4. Unterabschnitt
Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)
4. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Wohnheimen
§ 18. Höhe des Zuschusses
(1) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt je nach Art des Wohnheims:
- für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand je Einheit 50.000 €;
- für Schüler- und Studentenwohnheime je Einheit 30.000 €, bei einer Einheit mit mehreren Betten jedoch 40.000 €.
(2) Im Fördervertrag können Bedingungen zum höchstmöglichen Miet- bzw Nutzungsentgelt vorgesehen werden.